Bülach, 01.09.2015
$1. Stellung
§1 Der Sitz des Vereines BBZU ist 8180 Bülach; die Postanschrift lautet: Verein BBZU, Marktgasse 41 in 8180 Bülach.
§2 Der Verein BBZU ist politisch und konfessionell neutral.
$2. Zweck
§3 Der Verein fördert den Kontakt, das Training und die gesunde gemeinsame Aktivität von Basketballliebhabern und -liebhaberinnen. Um dieses Ziel zu erreichen, organisiert der Verein Trainings in der Region Bülach (Kern) und Einzugsgebiet (Zürich Unterland). Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Pflege der Kameradschaft, sowie, in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern, die Pflege von Körper, Seele und Geist.
§4a) Im Besonderen sollen die einzelnen Angebote, resp. die einzelnen Spiele und Sportarten gepflegt werden. Der Verein kann sich an die bestimmten Verbände anschliessen (Probasket) und so an den von den Regionalverbänden organisierten jeweiligen Meisterschaften sowie Freundschaftsspielen und Turnieren mit verschiedenen Mannschaften teilnehmen.
§4b) Der Verein BBZU soll zusätzlich als ‚Auffangbecken‘ für den Kinderbasketballverein BC Bülach Starkidz dienen. Zusätzlicher Zweck des Vereines BBZU ist die rege Zusammenarbeit (Kooperation) mit dem Verein BC Bülach Starkidz.
§4c) Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel sind unwiderruflich, das heisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet. Bei Auflösung des Vereines Starkidz hat das Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen.
§4d) Trainer und Trainerinnen können für Ihren Einsatz entschädigt werden und erhalten in diesem Zusammenhang eine Offerte in Form eines Auftragsverhältnisses (Mandatsvertrag). Der Vorstand entscheidet über die Höhe etwaiger Entschädigungen. Wie bei §4c bildet die mögliche Entschädigung der Trainer unter keinen Umständen den eigentlichen Zweck der Vereinstätigkeit. Sie ermöglicht maximale Motivation, eine Auswahl besser ausgebildeter Trainer und ermöglicht dem Verein höhere Anforderungen an die Aktivität der Trainer zu stellen. So ist die Trainerentschädigung als unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zweckes zu verstehen.
§4e) Der Verein kann Spesen anhand eines festgelegten Spesenreglements ersetzen. Der Vorstand gibt dieses Reglement vor.
$3. Mitgliedschaft
§5 Mitglied der Interessengemeinschaft kann jede Person werden, die den Basketball liebt, Basketballkurse unterstützt und welche einen guten Leumund geniesstund in der Schweiz Wohnsitz hat.
§6 Im Ausland wohnhafte Personen können ausnahmsweise zur Mitgliedschaft zugelassen werden, wenn sie eine besondere Beziehung zur Schweiz haben.
§7 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§8 Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszweckes beizutragen.
§9 Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches oder einer dafür konzipierten Onlineanmeldung (Formular PDF oder Online-Formular), oder durch Mithilfe bei den Vereinsaktivitäten. Das Gesuch wird vom Vorstand gutgeheissen.
§10 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§11 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
§11b) Personen, die sich vom Vereinscoach an Leiterkursen, Trainerkursen anmelden lassen, verpflichten sich für 2 Jahre nach Erhalt des Kurszeugnisses im Verein als Trainer tätig zu sein, wenn der Verein alle Kosten übernimmt. Entscheided sich die Person oder Mitglied die Kosten lieber selber zu tragen, so besteht eine Trainerpflicht für den Verein während einem Jahr nach Ehrhalt des Kurszegnisses.
§11c) Im Zusammenhang mit §11b) kann der Vorstand bei zu rekrutierenden Trainern im Vorfeld verlangen, einen aktuellen (max. 2 Monate alt) Strafregisterauszug schriftlich an den Vorstand abzugeben. Die Bestellkosten für den Auszug trägt der Verein nach vorgelegter Quittung an fibu@starkidzfamily.com.
§12 Wer gegen die Vereinsinteressen handelt, dem Ruf des Vereins schadet oder die statutarischen
Pflichten missachtet, wird auf Antrag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung durch 2/3- Mehrheit ausgeschlossen.
§13 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich unehrenhaft oder schädlich gegenüber dem Verein verhalten, können nach vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Bescheid ist dem Betroffenen vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
§13b) Bei vorgenannten Fällen besteht Protokollpflicht. Neu können Technische Leiter wie auch Vorstandsmitglieder den Auschluss mit einem Telefonat oder SMS oder E-Mail an die jeweilige Person bewirken, zum Schutze des Vereines. Die betroffene Person, ist angehalten Folge zu leisten und den Vereinsbetrieb bis auf etwaigen Widerruf nicht mehr zu stören und die Rückgabe von Materialien, Schlüssel, geistigem Eigentum direkt an die Technischen Leiter oder Vorstand zu kommunizieren. Sollte die betroffene Person dieser im Vorfeld akzeptierten Abmachung nicht nachkommen oder Folge leisten, so ist der Verein berechtigt, direkt eine Rechnung bis CHF 5000.- zu stellen. Materialien und Schaden werden aufgelistet und in Rechnung gestellt. Diese neue Regelung dient dazu, Personalressourcen und positive Vereinsarbeit ins Zentrum zu stellen und bei unnötigen und zeitaufwändigen Streitfällen die wesentliche Vereinsarbeit nicht zu vernachlässigen. Die Rechnungstellung erfolgt nach der ersten unn letzten Abmahnung, respektive Erinnerung per SMS oder E-Mail oder Telefonat direkt zum/zur Betroffenen nach 24 Stunden, in denen sich der/ die Betroffene weder gemeldet noch reagiert hat. Betreibung bleibt dem Verein vorbehalten; ebenso die Meldung an die Polizei und Stellung einer Anzeige.
§14 Wer die zur Aufnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, verliert die Mitgliedschaft.
$4. Pflichten der Mitglieder
§15 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Statuten zu beachten und sich für den Verein ehrenhaft zu benehmen.
§16a) Die festgesetzten Mitgliederbeiträge für die nächste Saison sind jeweils bis 30. Sptember 15. August bis zu Beginn der jeweiligen Saison (ProBasket) des laufenden Vereinsjahres zu entrichten. Ratenzahlungen sind im Ausnahmefall erlaubt, müssen jedoch vom Vorstand Aktuar und Präsidenten/Präsidentin abgesegnet werden (Protokollpflicht). Anträge müssen schriftlich an die Präsidenten/Präsidentin gerichtet werden.
§16b) Mitglieder, welche nach Saisonbeginn dem Verein beitreten bezahlen pro rata temporis (auf den Monat gerechnet).
§16c) Bei verspäteter Einzahlung werden folgende Gebühren erhoben:
1. Mahnung (nach 30 Tagen), die Verzugsgebühr beträgt CHF 20.-,
2. Mahnung (nach 14 Tagen) die Verzugsgebühr beträgt CHF 30.-.
§16d) Bestehende Mitglieder erhalten pro persönlich angeworbenem Mitglied (BBZU oder Starkidz) eine Ermässigung von CHF 50.- auf die Beitragspflicht der nächsten Saison. In der ersten Saison des bestehenden Mitgliedes sind max. CHF 100.- Ermässigung möglich, in den Folgejahren max. CHF 50.-.
Barauszahlungen sind nicht möglich, die Ermässigung ist persönlich und kann nicht übertragen werden.
§16e) Aktive Vorstandsmitglieder, Trainer und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§17a) Alle Mitglieder tragen im eigenen und im Interesse des Vereins zum Unterhalt des Vereinsmaterials bei. Sie helfen neuen Mitgliedern bei der Integration in den Verein. Sie unterstützen den Vorstand bei der Aufbringung der benötigten Vereinsfinanzmittel nach ihren Möglichkeiten.
§17b) Wer durch aktive Mithilfe durch Sponsoring dem Verein Geld (Einnahmen) zuführt, wird mit 10% des akquirierten Betrages belohnt für den entstandenen Aufwand entschädigt (Förderung der Gesundheit des Vereins). Das Sponsoring folgt immer den Prinzipien des Vereins (Ablauf; offizielle Bestätigung über die Zuwendung, Papiere; Steuerbescheinigung, etc.), dem Protokollprinzip und ist transparent der vereinseigenen Website jederzeit jedermann zugänglich (Sponsoring-Konzept).
§18a) Die Teilnahme an den Vereinsversammlungen ist für alle aktiven Mitglieder obligatorisch. Bei nicht schriftlicher (E-Mail an Präsident/in genügt) und nicht entschuldigter Abmeldung ist der Verein BBZU berechtigt eine Busse in der Höhe von CHF 50.- zu erheben.
§18b) Die Teilnahme an von BBZU durchgeführten Veranstaltungen (z.B. Turniere, etc.) ist für alle aktiven Mitglieder obligatorisch, für passive fakultativ. Die Abmeldungen für aktive Mitglieder ist schriftlich (Mail an Präsident/in info@bbzu.ch genügt) spätestens 3 Tage 48h vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Bei Nichterfolgen der Abmeldung ist der Verein BBZU berechtigt, einen Unkostenbeitrag in Höhe von CHF 50.- zu erheben. Für passive Mitglieder gelten diese Regelungen nicht.
§18c) Für die Mithilfe an einer von BBZU durchgeführten Veranstaltung wird dem Mitglied eine Ermässigung von 10% auf die Beitragspflicht der nächsten Saison gewährt.
§18d) Die Mithilfe und Spesenentschädigung an von BBZU durchgeführten Events, welche mehr als 3 Tage dauern, wird vertraglich geregelt und Paragraph 18 c) ist gleichzeitig ungültig.
§19 Die Mitglieder haben die Weisungen des Vorstandes zu beachten und die Statuten zu befolgen.
$5. Organisation
§20 Die Organe des Vereins sind:
$1· Mitgliederversammlung (GV)
$1· Vorstand
$1· Rechnungsprüfer (wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, wenn möglich externe, bewilligte Revisionsstelle); nicht zwingend
$1· Technische Leitung Herren
$1· Technische Leitung Damen
$1· Team FIBU
$1· Team ADMIN
$1· Team MARKETING
$6. Mitgliederversammlung
§21 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal im Jahr, jeweils im Monat März oder April oder Mai, vorzugsweise an einem Sonntag statt.
§22 Die ordentlichen Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
$1· Wahl der Stimmenzäher
$1· Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
$1· Jahresbericht des Präsidenten/Präsidentin
$1· Rechnungsablage und Bericht der Rechnungsprüfer oder Team FIBU
$1· Genehmigung der Jahresrechnung
$1· Genehmigung des generellen Arbeitsprogrammes
$1· Festsetzung des Jahresbeitrages (Mitgliederbeitrag)
$1· Mutationen
$1· Wahlen
$1· Ausserordentliche Ausgaben
$1· Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
$1· Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, inklusive Wahl des Präsidenten/in und STV
$1· Abänderung der Statuten
$1· Auflösung des Vereins
§23 Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung sind jeweils bis 01. Februar schriftlich per A-Post an die Vereinsadresse den Vorstand zu richten. Die Einladungen sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich per A-Post den Mitgliedern zuzustellen.
§24 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Antrag von 20% der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.
§25 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
§26 Der Präsident Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
§27 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§28 Die Abstimmungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und die Wahlen sind offen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
§28b) Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder ab 16 Jahren. Die aktuelle Lizenz gilt als Stimmrechtsausweis und muss daher auf Verlangen vorzuweisen sein; Foto auf Handy oder eine Kopie der Lizenz ist ausreichend.
$7. Vorstand
§29 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
$1· Präsident(in)
$1· STV Präsident(in)
$1· Team FIBU (Leiter/in und Unterstellte)
$1· Team ADMIN (Leiter/in und Unterstellte)
$1· Team Marketing (Leiter/in und Unterstellte)
$1· Aktuar(in)
$1· TL Herren (STV möglich)
$1· TL Damen (STV möglich)
$1· Beisitzer (vorzugsweise Präsident des Kooperationsvereines)
§30 Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
§31 Im Falle einer Vakanz erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Diese Wahl gilt für die laufende Amtsperiode.
§32 Der Präsident leitet alle Versammlungen und entscheidet bei Stimmengleichheit.
§33 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei drei Vorstandsmitgliedern.
§34 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Von diesen müssen 2 volljährig und der Präsident anwesend sein.
§36 Präsident, Kassier und Aktuar und Vorstand sind berechtigt, den Verein mit Kollektivunterschrift zu Zweien zu vertreten. TL’s und Team ADMIN und Team FIBU und TEAM MARKETING sind von der Unterschriftsberechtigung ausgeschlossen.
§37 Der Vorstand und Teams ADMIN, FIBU und MARKETING vertreten die Gesellschaft nach aussen, bereiten Versammlungen und Veranstaltungen vor und erledigen alle nicht der Mitgliederversammlung durch die Statuten überwiesenen Geschäfte, insbesondere:
$1· Vorbereitung der Mitgliederversammlung
$1· Einladung zur Mitgliederversammlung
$1· Erstattung Jahresbericht und Jahresrechnung
$1· Besorgung der laufenden Geschäfte
$9. Finanzielles
§41 Die erforderlichen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
$1· Mitgliederbeiträge
$1· Vergütungen
$1· Subventionen
$1· Freiwillige Zuwendungen (Sponsoring)
§42 In besonderen Fällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht teilweise oder ganz entbinden. Anträge sind zu begründen und schriftlich an den Vorstand, Team ADMIN und TEAM FIBU zu stellen.
§43a) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeiträgen der Mitglieder und den von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden ausser-ordentlichen Beiträgen. Ein Teil des Vereinsbeitrages kann auch durch Mithilfe bei Vereinsaktivitäten abgegolten werden. Als Grundsatz gilt, dass die Vereinsrechnung so ausgeglichen sein sollte, dass eine optimale Entwicklung des Vereines gewährleistet werden kann.
§43b) Anträge für finanzielle Unterstützung, an oder vom Kooperationsverein, müssen schriftlich, an den/die Präsident/in erfolgen; eine Kopie ist zeitgleich dem TEAM FIBU und ADMIN zuzustellen. Beizulegen sind jeweils das Budget und die Vorjahresrechnung. Die Anträge sind detailliert zu erklären und müssen ebenfalls die Rückzahlungsmodalitäten enthalten.
§43c) Der Vorstand kann den Beschluss fassen: Auf die volle Rückzahlung oder einen Teil der Rückzahlung zu verzichten, sofern die Finanzen in Ordnung sind und der Verein auf keinen Fall Schaden nimmt.
§43d) Anträge können nur im ersten Quartal des Jahres gestellt oder entgegengenommen werden.
§43e) Lizenzgebühren für Spieler sind exklusive des Mitgliederbeitrages.
§44 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§45 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§46 Im Falle der Vereinsauflösung beschliesst der Vorstand über die Verwendung des Vermögens entsprechend dem Vereinszweck.
$10.Allgemeines
§47 Die Statuten können nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Vorstandes und 2/3 Mehrheit der Stimmen einer Mitgliederversammlung abgeändert werden.
§48 Die Auflösung des Vereins kann an der Mitgliederversammlung nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Vorstandes und mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§49 Die Trainingsordnung (Programmgestaltung, Organisation des Trainingsbetriebes) wird auf Antrag der Technischen Leiter durch den Vorstand bestimmt. Die Leitung der Trainingsstunden und der sportlichen Anlässe ist Sache der Technischen Leiter.
§50 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, sich im eigenen Interesse gegen Unfälle zu schützen und für einen angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Weder Verein noch Vorstand haften für Unfälle oder Schadenereignisse.
§51 Vorliegend verwendete Begriffe in weiblicher und männlicher Form beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
$11.Schlussbestimmungen
§52: Diese Statuten wurden am 01. September 2015, an der ausserordentlichen Mitglieder-versammlung (GV) angenommen und treten ab sofort in Kraft.
Bülach, 01. September 2015
Die Präsidentin: Flurina Gönültas
Beisitzer: Ekrem Gönültas
$1. Stellung
§1 Der Sitz des Vereines BBZU ist 8180 Bülach; die Postanschrift lautet: Verein BBZU, Marktgasse 41 in 8180 Bülach.
§2 Der Verein BBZU ist politisch und konfessionell neutral.
$2. Zweck
§3 Der Verein fördert den Kontakt, das Training und die gesunde gemeinsame Aktivität von Basketballliebhabern und -liebhaberinnen. Um dieses Ziel zu erreichen, organisiert der Verein Trainings in der Region Bülach (Kern) und Einzugsgebiet (Zürich Unterland). Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Pflege der Kameradschaft, sowie, in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern, die Pflege von Körper, Seele und Geist.
§4a) Im Besonderen sollen die einzelnen Angebote, resp. die einzelnen Spiele und Sportarten gepflegt werden. Der Verein kann sich an die bestimmten Verbände anschliessen (Probasket) und so an den von den Regionalverbänden organisierten jeweiligen Meisterschaften sowie Freundschaftsspielen und Turnieren mit verschiedenen Mannschaften teilnehmen.
§4b) Der Verein BBZU soll zusätzlich als ‚Auffangbecken‘ für den Kinderbasketballverein BC Bülach Starkidz dienen. Zusätzlicher Zweck des Vereines BBZU ist die rege Zusammenarbeit (Kooperation) mit dem Verein BC Bülach Starkidz.
§4c) Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel sind unwiderruflich, das heisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet. Bei Auflösung des Vereines Starkidz hat das Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen.
§4d) Trainer und Trainerinnen können für Ihren Einsatz entschädigt werden und erhalten in diesem Zusammenhang eine Offerte in Form eines Auftragsverhältnisses (Mandatsvertrag). Der Vorstand entscheidet über die Höhe etwaiger Entschädigungen. Wie bei §4c bildet die mögliche Entschädigung der Trainer unter keinen Umständen den eigentlichen Zweck der Vereinstätigkeit. Sie ermöglicht maximale Motivation, eine Auswahl besser ausgebildeter Trainer und ermöglicht dem Verein höhere Anforderungen an die Aktivität der Trainer zu stellen. So ist die Trainerentschädigung als unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zweckes zu verstehen.
§4e) Der Verein kann Spesen anhand eines festgelegten Spesenreglements ersetzen. Der Vorstand gibt dieses Reglement vor.
$3. Mitgliedschaft
§5 Mitglied der Interessengemeinschaft kann jede Person werden, die den Basketball liebt, Basketballkurse unterstützt und welche einen guten Leumund geniesstund in der Schweiz Wohnsitz hat.
§6 Im Ausland wohnhafte Personen können ausnahmsweise zur Mitgliedschaft zugelassen werden, wenn sie eine besondere Beziehung zur Schweiz haben.
§7 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§8 Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszweckes beizutragen.
§9 Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches oder einer dafür konzipierten Onlineanmeldung (Formular PDF oder Online-Formular), oder durch Mithilfe bei den Vereinsaktivitäten. Das Gesuch wird vom Vorstand gutgeheissen.
§10 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§11 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
§11b) Personen, die sich vom Vereinscoach an Leiterkursen, Trainerkursen anmelden lassen, verpflichten sich für 2 Jahre nach Erhalt des Kurszeugnisses im Verein als Trainer tätig zu sein, wenn der Verein alle Kosten übernimmt. Entscheided sich die Person oder Mitglied die Kosten lieber selber zu tragen, so besteht eine Trainerpflicht für den Verein während einem Jahr nach Ehrhalt des Kurszegnisses.
§11c) Im Zusammenhang mit §11b) kann der Vorstand bei zu rekrutierenden Trainern im Vorfeld verlangen, einen aktuellen (max. 2 Monate alt) Strafregisterauszug schriftlich an den Vorstand abzugeben. Die Bestellkosten für den Auszug trägt der Verein nach vorgelegter Quittung an fibu@starkidzfamily.com.
§12 Wer gegen die Vereinsinteressen handelt, dem Ruf des Vereins schadet oder die statutarischen
Pflichten missachtet, wird auf Antrag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung durch 2/3- Mehrheit ausgeschlossen.
§13 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich unehrenhaft oder schädlich gegenüber dem Verein verhalten, können nach vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Bescheid ist dem Betroffenen vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
§13b) Bei vorgenannten Fällen besteht Protokollpflicht. Neu können Technische Leiter wie auch Vorstandsmitglieder den Auschluss mit einem Telefonat oder SMS oder E-Mail an die jeweilige Person bewirken, zum Schutze des Vereines. Die betroffene Person, ist angehalten Folge zu leisten und den Vereinsbetrieb bis auf etwaigen Widerruf nicht mehr zu stören und die Rückgabe von Materialien, Schlüssel, geistigem Eigentum direkt an die Technischen Leiter oder Vorstand zu kommunizieren. Sollte die betroffene Person dieser im Vorfeld akzeptierten Abmachung nicht nachkommen oder Folge leisten, so ist der Verein berechtigt, direkt eine Rechnung bis CHF 5000.- zu stellen. Materialien und Schaden werden aufgelistet und in Rechnung gestellt. Diese neue Regelung dient dazu, Personalressourcen und positive Vereinsarbeit ins Zentrum zu stellen und bei unnötigen und zeitaufwändigen Streitfällen die wesentliche Vereinsarbeit nicht zu vernachlässigen. Die Rechnungstellung erfolgt nach der ersten unn letzten Abmahnung, respektive Erinnerung per SMS oder E-Mail oder Telefonat direkt zum/zur Betroffenen nach 24 Stunden, in denen sich der/ die Betroffene weder gemeldet noch reagiert hat. Betreibung bleibt dem Verein vorbehalten; ebenso die Meldung an die Polizei und Stellung einer Anzeige.
§14 Wer die zur Aufnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, verliert die Mitgliedschaft.
$4. Pflichten der Mitglieder
§15 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Statuten zu beachten und sich für den Verein ehrenhaft zu benehmen.
§16a) Die festgesetzten Mitgliederbeiträge für die nächste Saison sind jeweils bis 30. Sptember 15. August bis zu Beginn der jeweiligen Saison (ProBasket) des laufenden Vereinsjahres zu entrichten. Ratenzahlungen sind im Ausnahmefall erlaubt, müssen jedoch vom Vorstand Aktuar und Präsidenten/Präsidentin abgesegnet werden (Protokollpflicht). Anträge müssen schriftlich an die Präsidenten/Präsidentin gerichtet werden.
§16b) Mitglieder, welche nach Saisonbeginn dem Verein beitreten bezahlen pro rata temporis (auf den Monat gerechnet).
§16c) Bei verspäteter Einzahlung werden folgende Gebühren erhoben:
1. Mahnung (nach 30 Tagen), die Verzugsgebühr beträgt CHF 20.-,
2. Mahnung (nach 14 Tagen) die Verzugsgebühr beträgt CHF 30.-.
§16d) Bestehende Mitglieder erhalten pro persönlich angeworbenem Mitglied (BBZU oder Starkidz) eine Ermässigung von CHF 50.- auf die Beitragspflicht der nächsten Saison. In der ersten Saison des bestehenden Mitgliedes sind max. CHF 100.- Ermässigung möglich, in den Folgejahren max. CHF 50.-.
Barauszahlungen sind nicht möglich, die Ermässigung ist persönlich und kann nicht übertragen werden.
§16e) Aktive Vorstandsmitglieder, Trainer und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§17a) Alle Mitglieder tragen im eigenen und im Interesse des Vereins zum Unterhalt des Vereinsmaterials bei. Sie helfen neuen Mitgliedern bei der Integration in den Verein. Sie unterstützen den Vorstand bei der Aufbringung der benötigten Vereinsfinanzmittel nach ihren Möglichkeiten.
§17b) Wer durch aktive Mithilfe durch Sponsoring dem Verein Geld (Einnahmen) zuführt, wird mit 10% des akquirierten Betrages belohnt für den entstandenen Aufwand entschädigt (Förderung der Gesundheit des Vereins). Das Sponsoring folgt immer den Prinzipien des Vereins (Ablauf; offizielle Bestätigung über die Zuwendung, Papiere; Steuerbescheinigung, etc.), dem Protokollprinzip und ist transparent der vereinseigenen Website jederzeit jedermann zugänglich (Sponsoring-Konzept).
§18a) Die Teilnahme an den Vereinsversammlungen ist für alle aktiven Mitglieder obligatorisch. Bei nicht schriftlicher (E-Mail an Präsident/in genügt) und nicht entschuldigter Abmeldung ist der Verein BBZU berechtigt eine Busse in der Höhe von CHF 50.- zu erheben.
§18b) Die Teilnahme an von BBZU durchgeführten Veranstaltungen (z.B. Turniere, etc.) ist für alle aktiven Mitglieder obligatorisch, für passive fakultativ. Die Abmeldungen für aktive Mitglieder ist schriftlich (Mail an Präsident/in info@bbzu.ch genügt) spätestens 3 Tage 48h vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Bei Nichterfolgen der Abmeldung ist der Verein BBZU berechtigt, einen Unkostenbeitrag in Höhe von CHF 50.- zu erheben. Für passive Mitglieder gelten diese Regelungen nicht.
§18c) Für die Mithilfe an einer von BBZU durchgeführten Veranstaltung wird dem Mitglied eine Ermässigung von 10% auf die Beitragspflicht der nächsten Saison gewährt.
§18d) Die Mithilfe und Spesenentschädigung an von BBZU durchgeführten Events, welche mehr als 3 Tage dauern, wird vertraglich geregelt und Paragraph 18 c) ist gleichzeitig ungültig.
§19 Die Mitglieder haben die Weisungen des Vorstandes zu beachten und die Statuten zu befolgen.
$5. Organisation
§20 Die Organe des Vereins sind:
$1· Mitgliederversammlung (GV)
$1· Vorstand
$1· Rechnungsprüfer (wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, wenn möglich externe, bewilligte Revisionsstelle); nicht zwingend
$1· Technische Leitung Herren
$1· Technische Leitung Damen
$1· Team FIBU
$1· Team ADMIN
$1· Team MARKETING
$6. Mitgliederversammlung
§21 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal im Jahr, jeweils im Monat März oder April oder Mai, vorzugsweise an einem Sonntag statt.
§22 Die ordentlichen Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
$1· Wahl der Stimmenzäher
$1· Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
$1· Jahresbericht des Präsidenten/Präsidentin
$1· Rechnungsablage und Bericht der Rechnungsprüfer oder Team FIBU
$1· Genehmigung der Jahresrechnung
$1· Genehmigung des generellen Arbeitsprogrammes
$1· Festsetzung des Jahresbeitrages (Mitgliederbeitrag)
$1· Mutationen
$1· Wahlen
$1· Ausserordentliche Ausgaben
$1· Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
$1· Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, inklusive Wahl des Präsidenten/in und STV
$1· Abänderung der Statuten
$1· Auflösung des Vereins
§23 Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung sind jeweils bis 01. Februar schriftlich per A-Post an die Vereinsadresse den Vorstand zu richten. Die Einladungen sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich per A-Post den Mitgliedern zuzustellen.
§24 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Antrag von 20% der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.
§25 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
§26 Der Präsident Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
§27 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§28 Die Abstimmungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und die Wahlen sind offen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
§28b) Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder ab 16 Jahren. Die aktuelle Lizenz gilt als Stimmrechtsausweis und muss daher auf Verlangen vorzuweisen sein; Foto auf Handy oder eine Kopie der Lizenz ist ausreichend.
$7. Vorstand
§29 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
$1· Präsident(in)
$1· STV Präsident(in)
$1· Team FIBU (Leiter/in und Unterstellte)
$1· Team ADMIN (Leiter/in und Unterstellte)
$1· Team Marketing (Leiter/in und Unterstellte)
$1· Aktuar(in)
$1· TL Herren (STV möglich)
$1· TL Damen (STV möglich)
$1· Beisitzer (vorzugsweise Präsident des Kooperationsvereines)
§30 Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
§31 Im Falle einer Vakanz erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Diese Wahl gilt für die laufende Amtsperiode.
§32 Der Präsident leitet alle Versammlungen und entscheidet bei Stimmengleichheit.
§33 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei drei Vorstandsmitgliedern.
§34 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Von diesen müssen 2 volljährig und der Präsident anwesend sein.
§36 Präsident, Kassier und Aktuar und Vorstand sind berechtigt, den Verein mit Kollektivunterschrift zu Zweien zu vertreten. TL’s und Team ADMIN und Team FIBU und TEAM MARKETING sind von der Unterschriftsberechtigung ausgeschlossen.
§37 Der Vorstand und Teams ADMIN, FIBU und MARKETING vertreten die Gesellschaft nach aussen, bereiten Versammlungen und Veranstaltungen vor und erledigen alle nicht der Mitgliederversammlung durch die Statuten überwiesenen Geschäfte, insbesondere:
$1· Vorbereitung der Mitgliederversammlung
$1· Einladung zur Mitgliederversammlung
$1· Erstattung Jahresbericht und Jahresrechnung
$1· Besorgung der laufenden Geschäfte
$9. Finanzielles
§41 Die erforderlichen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
$1· Mitgliederbeiträge
$1· Vergütungen
$1· Subventionen
$1· Freiwillige Zuwendungen (Sponsoring)
§42 In besonderen Fällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht teilweise oder ganz entbinden. Anträge sind zu begründen und schriftlich an den Vorstand, Team ADMIN und TEAM FIBU zu stellen.
§43a) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeiträgen der Mitglieder und den von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden ausser-ordentlichen Beiträgen. Ein Teil des Vereinsbeitrages kann auch durch Mithilfe bei Vereinsaktivitäten abgegolten werden. Als Grundsatz gilt, dass die Vereinsrechnung so ausgeglichen sein sollte, dass eine optimale Entwicklung des Vereines gewährleistet werden kann.
§43b) Anträge für finanzielle Unterstützung, an oder vom Kooperationsverein, müssen schriftlich, an den/die Präsident/in erfolgen; eine Kopie ist zeitgleich dem TEAM FIBU und ADMIN zuzustellen. Beizulegen sind jeweils das Budget und die Vorjahresrechnung. Die Anträge sind detailliert zu erklären und müssen ebenfalls die Rückzahlungsmodalitäten enthalten.
§43c) Der Vorstand kann den Beschluss fassen: Auf die volle Rückzahlung oder einen Teil der Rückzahlung zu verzichten, sofern die Finanzen in Ordnung sind und der Verein auf keinen Fall Schaden nimmt.
§43d) Anträge können nur im ersten Quartal des Jahres gestellt oder entgegengenommen werden.
§43e) Lizenzgebühren für Spieler sind exklusive des Mitgliederbeitrages.
§44 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§45 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§46 Im Falle der Vereinsauflösung beschliesst der Vorstand über die Verwendung des Vermögens entsprechend dem Vereinszweck.
$10.Allgemeines
§47 Die Statuten können nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Vorstandes und 2/3 Mehrheit der Stimmen einer Mitgliederversammlung abgeändert werden.
§48 Die Auflösung des Vereins kann an der Mitgliederversammlung nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Vorstandes und mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§49 Die Trainingsordnung (Programmgestaltung, Organisation des Trainingsbetriebes) wird auf Antrag der Technischen Leiter durch den Vorstand bestimmt. Die Leitung der Trainingsstunden und der sportlichen Anlässe ist Sache der Technischen Leiter.
§50 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, sich im eigenen Interesse gegen Unfälle zu schützen und für einen angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Weder Verein noch Vorstand haften für Unfälle oder Schadenereignisse.
§51 Vorliegend verwendete Begriffe in weiblicher und männlicher Form beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
$11.Schlussbestimmungen
§52: Diese Statuten wurden am 01. September 2015, an der ausserordentlichen Mitglieder-versammlung (GV) angenommen und treten ab sofort in Kraft.
Bülach, 01. September 2015
Die Präsidentin: Flurina Gönültas
Beisitzer: Ekrem Gönültas